Liebe Leserinnen,liebe Leser,
bis Ende 2024 haben Unternehmen die Möglichkeit ihren Angestellten eine steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 zu zahlen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Die Gewährung dieser Sonderzahlung ist allerdings mit einigen Kriterien, Gesetzen und Vorschriften verbunden.
Weitere wichtige Details zu diesem und weiteren Themen haben wir für Sie in der Januar-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Wichtige Informationen zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie
Energiepreispauschale für Rentner und neue Höchstgrenze für Midijobs ab 2023
Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten: Sanierungsaufwand kann nach Entnahme einer Wohnung sofort abgesetzt werden
Energiepreispauschale und Minijob: Mögliche Steuerpflicht bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022
Erstattungs- und Nachzahlungszinsen: Ab wann der abgesenkte Zinssatz von 1,8 % pro Jahr greift
Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu EUR 3.000 steuer- und abgabenfrei gewähren. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte zu der in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Inflationsausgleichsprämie aufgeführt.
Rentner erhalten Anfang Dezember 2022 eine (steuerpflichtige) Energiepreispauschale von EUR 300.
Werden an Mietobjekten innerhalb von drei Jahren nach ihrer Anschaffung umfangreiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, drohen dem Vermieter bei der Abschreibung erhebliche steuerliche Nachteile.
Auch viele Minijobber haben die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von EUR 300 erhalten. Sofern der (originäre) Verdienst vom Arbeitgeber pauschal mit 2 % besteuert wird, musste auf die EUR 300 EPP keine pauschale Steuer abgeführt werden.
Damit Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückbehalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen verzinst.
BANSBACHKnowing you.
NEWSLETTER01/2023
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