Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Arbeitnehmende müssen prinzipiell ihren Urlaub bis zum Jahresende oder bis spätestens 31. März des Folgejahres nehmen, sonst droht laut Bundesurlaubsgesetz der Verfall. Grundsätzlich unterliegt der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmenden jedoch der dreijährigen gesetzlichen Verjährung. Die Hinweispflicht hierfür muss der Arbeitgeber tragen. Wird die Hinweispflicht dieser Verjährung durch den Arbeitgeber aber nicht rechtzeitig schriftlich nachgekommen, können Arbeitnehmende „angehäufte“ Urlaubstage geltend machen.
Weitere wichtige Details zu diesem und weiteren Themen haben wir für Sie in der Februar-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Hinweispflicht: Wann Urlaubsansprüche verjähren
Firmenwagen: Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils bei Fahrzeugüberlassung
Werbung für Arbeitgeber: Arbeitnehmer erzielen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn
Schenkungsteuer: Wann muss eine übertragene Kapitallebensversicherung versteuert werden?
Dienstwagen: Selbstgezahlte Sonderausstattung mindert den Nutzungsvorteil
Inflationsausgleichsgesetz: Kindergeld, Steuertarif und Grundfreibetrag verändern sich
Neues vom BMF: Vorsteuerberichtigung bei Vorsteuersaldierung
Lohnsteuernachforderung: Abzug beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer?
Werbungskosten: Neues zur ersten Tätigkeitsstätte
Hinweise zur Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten
Zum Jahresbeginn sollten Sie prüfen, welche Altlasten Sie aus dem Vorjahr mitgenommen haben.
Die Finanzverwaltung geht bei der Überlassung von Firmenwagen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung von einer umsatzsteuerpflichtigen entgeltlichen Leistung aus.
Auch Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer möglichst viel „Netto“ von ihrem Bruttolohn herausbekommen und die einbehaltenen Sozialabgaben und Steuern möglichst gering ausfallen.
Wenn man zu Lebzeiten etwas an jemanden verschenkt, unterliegt dieser Vorgang der Schenkungsteuer. Wie hoch diese ist, hängt unter anderem vom Wert der Übertragung ab.
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an den Anschaffungskosten seines privat mitgenutzten Dienstwagens, kann er diese Zuzahlung von seinem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen.
Das Leben ist teurer geworden. Aufgrund von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten haben Verbraucher am Monatsende immer weniger im Portemonnaie.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Vorsteuerberichtigung bei Vorsteuersaldierung herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Als Arbeitgeber müssen Sie die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer einbehalten. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, führt Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer für Sie ab. In der Regel erfolgt die Abrechnung mittels eines Programms, dass die zutreffende Lohnsteuer ermittelt.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann man die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungskilometer geltend machen.
Bislang mussten bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen.
BANSBACHKnowing you.
NEWSLETTER02/2023
Medieninhaber und Verleger:BANSBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gänsheidestraße 67-74, 70184 Stuttgart (DE) Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 3439 USt-IdNr.: DE147810084
BANSBACH GmbHnimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir halten uns strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf unserer Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben.
Sicherheitshinweis: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Nachricht von BANSBACH GmbH nur für die angeführten Empfänger bestimmt ist. Da wir diese E-Mail ohne Verschlüsselung bzw. digitale Signatur versenden, besteht die Möglichkeit, dass Dritte unbefugt mitlesen oder dass die Nachricht verändert wird. BANSBACH GmbH übernimmt dafür keine Haftung.
Falls Sie zukünftig keine weiteren Newsletter oder allgemeine Informationen von BANSBACH per E-Mail wünschen, klicken Sie bitte auf den folgenden Link, um sich abzumelden: #unsubscribe#. Unter folgendem Link können Sie Ihre Datenschutzeinstellungen ändern: #privacySettings#.
Wenn Sie den Newsletter nicht korrekt angezeigt bekommen, klicken Sie bitte hier.