Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Wachstumschancengesetz vorerst gestoppt: Vermittlungsausschuss angerufen
Säumniszuschläge: Zinssatz von 12 % pro Jahr ist weiterhin rechtens
Gesetzgebung: Zukunftsfinanzierungsgesetz ist beschlossene Sache
Ablage: Welche Belege Sie aufbewahren müssen und was Sie entsorgen können
Auslandsdienstreisen: Ab 2024 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung
Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie wird nicht verlängert
Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2024
Umsatzsteuer-Voranmeldung: Neue Vordrucke für 2024
Zum 1. Januar 2024 steigen der Mindestlohn sowie die Grenzen für Mini- und Midijobs
Kapitalerträge: Bis zu welcher Höhe ausländische Quellensteuer anzurechnen ist
Das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nur eine Woche später stand es bereits auf der Tagesordnung des Bundesrats. Eine Zustimmung erfolgte aber nicht, u. a. wurde die ungleiche Verteilung der Lasten zwischen Bund und Ländern kritisiert. Das Wachstumschancengesetz geht nun in den Vermittlungsausschuss.
Steuerzahler müssen Säumniszuschläge an ihr Finanzamt zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein stolzer Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat die parlamentarischen Hürden genommen und ist damit in Bezug auf die steuerlichen Regelungen ab dem 01. Januar 2024 anwendbar. So beträgt der Freibetrag für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen dann EUR 2.000 pro Jahr (bisher EUR 1.440). Weitere Änderungen betreffen die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Vermögensbeteiligungen.
Das neue Vereinsjahr beginnt häufig mit dem Aufräumen der Ablage. Hier stellt sich dann die Frage, welche Unterlagen entsorgt werden können. Grundsätzlich beginnt die Aufbewahrungspflicht mit dem Schluss des Kalenderjahres, in das das jeweilige „Ereignis“ fiel. Bei Rechnungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre. Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Buchungsbelege unterliegen ebenfalls einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht.
Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01. Januar 2024 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder.
Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wird nicht verlängert, sodass ab 2024 wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt.
Der Bundesrat hat der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) zugestimmt. Somit müssen diese neuen Werte ab 2024 im Lohnbüro beachtet werden.
Das Bundesfinanzministerium hat am 01. November 2023 die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Jahr 2024 veröffentlicht. Die Finanzverwaltung gibt zudem Hinweise zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Die übrigen Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber dem Vorjahr dienen lediglich der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.
Der Mindestlohn steigt ab 2024 auf EUR 12,41 pro Stunde, die Minijobgrenze deshalb auf EUR 538 im Monat. In der Folge steigt die Untergrenze für den sogenannten Übergangsbereich auch auf EUR 538, die obere Grenze bleibt wie bisher bei EUR 2.000.
Wenn Sie in Deutschland Zinsen erhalten, zieht die Bank schon automatisch Kapitalertragsteuer ab. Erhalten Sie in einem anderen Land Zinsen, wird dort in der Regel ebenfalls eine Steuer einbehalten. Da Sie diese ausländischen Zinsen auch in Deutschland versteuern müssen, käme es in einem solchen Fall zu einer doppelten Steuerzahlung. Um das zu vermeiden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, welches Land besteuern darf und, falls beide besteuern dürfen, wie die doppelte Steuer kompensiert wird.
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NEWSLETTER02/2024
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