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  • Newsletter 03 / 2021

Editorial

 

Liebe Leserinnen und Leser,

um der nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie beschleunigten Digitalisierung Rechnung zu tragen, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung hinsichtlich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für bestimmte Computer-Hard- und -Software drastisch geändert. Statt wie bisher drei Jahre, beträgt diese für ertragsteuerliche Zwecke künftig nur noch ein Jahr. Inwieweit diese neuen Regeln auch für die Handelsbilanz gelten und wie es sich mit hochpreisigen Vermögensgegenständen wie z.B. ERP-Systemen verhält, beleuchten wir für Sie in der März-Ausgabe unseres Newsletters. Darüber hinaus erläutern wir Ihnen in einem unserer Beiträge aus dem Bereich Steuern, wann Gewinne, die durch Investments in Kryptowährung erwirtschaftet werden, besteuert werden müssen.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!

Ihr BANSBACH-Team

 

Aktuelle News

 
1

Neue steuerliche Abschreibungsregeln für Hard- und Software und handelsrechtliche Beurteilung

2

Besteuerung von Investments in Kryptowährung

3

Einkommensteuererklärung 2020 und 2021: Die neue Homeoffice-Pauschale im Überblick

4

Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragserstattungen können keine negativen Sonderausgaben sein

5

Private Dienstwagennutzung: Bloßes Bestreiten von Privatfahrten kann Nutzungsversteuerung nicht abwenden

 

Steuern

 

Neue steuerliche Abschreibungsregeln für Hard- und Software und handelsrechtliche Beurteilung

 

Die Finanzverwaltung hat die in den AfA-Tabellen festgelegte Nutzungsdauern für bestimmte Hard- und Software von 3 bis 5 Jahre auf nur 1 Jahr deutlich reduziert. Dies soll einerseits der schnelllebigen digitalisierten Umwelt Rechnung tragen, andererseits aber auch steuerliche Anreize zu Investitionen schaffen. Aber gelten diese neuen Regeln auch für die Handelsbilanz? Wie verhält es sich mit hochpreisigen Wirtschaftsgütern/Vermögensgegenständen wie z.B. ERP-Systeme?

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Besteuerung von Investments in Kryptowährung

 

Derzeit zeigt sich, dass der Kurs von Kryptowährung wie zum Beispiel Bitcoin von einem Höchststand zum nächsten läuft und dementsprechend Bestandteil unserer heutigen Finanzwelt geworden ist. Wenn mit Investments in Kryptowährung Gewinne erwirtschaftet werden, müssen diese mitunter versteuert werden. Deshalb sollten Anleger die Besteuerung im Blick haben, worauf im nachfolgenden Beitrag näher eingegangen wird.

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Einkommensteuererklärung 2020 und 2021: Die neue Homeoffice-Pauschale im Überblick

 

Wer von zu Hause aus arbeitet, konnte seine Raumkosten bislang nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, wenn er die steuerlichen Hürden überwand, die für häusliche Arbeitszimmer gelten. Kosten waren daher nur abziehbar, wenn zu Hause in einem abgeschlossenen Raum gearbeitet wurde - Durchgangszimmer oder Arbeitsecken im Wohnzimmer reichten nicht aus.

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Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragserstattungen können keine negativen Sonderausgaben sein

 

Gesetzlich Rentenversicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, können sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag erstatten lassen, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies geht aus einer Regelung im Sozialgesetzbuch VI hervor. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur steuerlichen Behandlung entsprechender Erstattungsleistungen geäußert.

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Private Dienstwagennutzung: Bloßes Bestreiten von Privatfahrten kann Nutzungsversteuerung nicht abwenden

 

Die Privatnutzung von Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Lohnbestandteil, wenngleich damit in aller Regel steuererhöhende Folgen verbunden sind. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und somit zum Zufluss von (steuerpflichtigem) Arbeitslohn.

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NEWSLETTER
03/2021

Medieninhaber und Verleger:
BANSBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gänsheidestraße 67-74, 70184 Stuttgart (DE) Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 3439 USt-IdNr.: DE147810084

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