Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Private Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit Erbfällen und Selbstnutzung
Schadensersatz: Vereinsleitung haftet für Schäden aus dem Entzug der Gemeinnützigkeit!
Steuererklärung: Wenn das Finanzamt die beigefügten Unterlagen nicht beachtet
Fremde Steuerschuld: Kann man die für einen anderen gezahlte Steuer zurückfordern?
Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Einkommensteuergesetz [EStG]) liegt nicht vor, wenn der an einer Erbengemeinschaft Beteiligte einen Erbanteil an der Erbmasse, zu der ein Grundstück gehört, hinzuerwirbt und das Grundstück innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn veräußert. Diese positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen. Frohe Kunde kommt auch vom Finanzgericht Münster, wonach der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG darstellt. Weniger erfreulich sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen es um die Steuerbefreiung bei einer Selbstnutzung der Immobilie ging.
Vorstände und Geschäftsführer gemeinnütziger Vereine tragen eine große Verantwortung. Führt ihr Handeln zu einem Schaden für den Verein, haften sie dafür in vollem Umfang, auch mit ihrem Privatvermögen. Wird dem Verein wegen ihres Fehlverhaltens die Gemeinnützigkeit aberkannt, haben sie auch für den dadurch entstehenden Schaden einzustehen. Damit es soweit kommt, ist allerdings schon eine gewisse kriminelle Energie erforderlich.
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wird diese durch ein Risikomanagementsystem geprüft. Hieraus können sich Meldungen zu Sachverhalten ergeben, die vom Sachbearbeiter genauer zu untersuchen sind. Allerdings kann das Risikomanagementsystem auch nicht alle denkbaren Sachverhalte identifizieren, so dass die Sachbearbeiter bei manchen Konstellationen auch dann besonders genau hinsehen werden, wenn es keine Meldung gab, der Steuerpflichtige jedoch weitere Unterlagen beigefügt hat. In einem solchen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
An sich ist es ja so, dass jeder seine Steuern selbst zahlt. Es gibt jedoch auch Situationen und Vereinbarungen, aufgrund derer eine andere Person die Steuern übernimmt. Ein Beispiel hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der der Arbeitgeber alle anfallenden Steuern übernimmt. Aber wie ist es in solch einem Fall, wenn man die Steuern gezahlt hat und nun das Geld wieder vom Finanzamt zurückhaben möchte? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
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NEWSLETTER04/2024
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