Liebe Leserinnen und Leser,
sind Sie gerade noch in den letzten Zügen Ihrer Steuererklärung oder haben diese bereits abgegeben?
Ähnlich wie bei den Werbungskosten, müssen auch bei außergewöhnlichen Belastungen, wie Krankheitskosten, bestimmte Nachweise erbracht werden, um diese steuerlich geltend machen zu können.
So dürfen beispielsweise die Kosten für Bade-und Heilkuren nur nach Vorlage eines Gutachtens des Amtsarztes oder einer Bescheinigung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Details zu diesem und weiteren Themen aus den Bereichen Steuern und Recht finden Sie in den nachstehenden Beiträgen unseres Mai-Newsletters.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Außergewöhnliche Belastungen: Welche Nachweise das Finanzamt bei Krankheitskosten verlangt
Erbschaftsteuer: Familienheim steuerfrei erben, wenn es vorher vermietet war?
Photovoltaikanlagen: Finales Schreiben der Finanzverwaltung zum neuen Nullsteuersatz
Kryptowährungen: Spekulationsgewinne müssen versteuert werden
Umsatzbesteuerung von Bauleistungen: Neues Merkblatt veröffentlicht
Verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer: Wann sich eine schnellere Abschreibung von Immobilien erreichen lässt
Erdbeben in der Türkei und Syrien: Unterstützungsleistungen leichter absetzbar
Ähnlich wie bei den Werbungskosten so stellt sich auch bei den außergewöhnlichen Belastungen alljährlich im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung die Frage, was abziehbar ist und welche Belege erforderlich sind, damit der Abzug gelingt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das geerbte Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit werden.
Für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)), der am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
In der Vergangenheit haben Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne eingefahren haben.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein umfassendes Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Vermietete Immobilien im Privatvermögen, die ab 2023 fertiggestellt werden, können mit jährlich 3 % abgeschrieben werden (lineare Absetzung für Abnutzung, kurz AfA).
Unternehmen und Privatpersonen können ihre Unterstützungsleistungen für die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien steuerlich unter erleichterten Voraussetzungen abziehen.
BANSBACHKnowing you.
NEWSLETTER05/2023
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