Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Grundsätzliches zum elektronischen Fahrtenbuch: Änderungen müssen ausgeschlossen oder zumindest dokumentiert sein
Handel mit Kryptowährungen: Finanzämter nehmen schwarze Schafe ins Visier
Buchwert-Übertragungen auch zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften möglich
Betriebsprüfung: Eine gute Vorbereitung zahlt sich aus
Auslandswohnsitz: Beschränkte Steuerpflicht eines ausgewanderten Ruheständlers
Eine Frage des richtigen Zeitpunkts: Schenkung von Betriebsvermögen
Wer ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzt, kann den zu versteuernden Nutzungsvorteil durch ein Fahrtenbuch ermitteln und so eine Versteuerung nach der pauschalen 1-%-Methode umgehen. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist häufig günstiger als die 1-%-Methode, wenn eher wenig private Fahrten unternommen werden, eine geringe Gesamtfahrleistung zu erwarten ist, das Fahrzeug einen hohen Bruttolistenpreis hat oder es bereits abgeschrieben ist.
Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellte im Jahr 2023 ein Auskunftsersuchen an eine Krypto-Handelsplattform und erhielt daraufhin die Daten zahlreicher Nutzer, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handelten. Es ist zu erwarten, dass die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung die Datenpakete auch an die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer weitergibt. Nutzer, die ihre Gewinne bislang nicht oder nur unvollständig versteuert haben, geraten nun also ins Visier des Fiskus.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 6 Abs. 5 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit beteiligungsidentische Personengesellschaften von Übertragungen von Wirtschaftsgütern zum Buchwert ausgeschlossen werden.
Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in dem zu prüfenden Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst der steuerliche Berater über die anstehende Prüfung informiert werden. Eine gute, gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden.
Den Lebensabend in der Sonne verbringen - das klingt für viele wie ein Traum. Doch kann das deutsche Steuerrecht einen auch im Ausland „verfolgen“, wenn man in Deutschland noch Einkünfte erzielt. Damit aber nicht beide Länder die Einkünfte besteuern, regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerungsrechte. Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) klären, welches Land die Rente des Klägers besteuern darf.
Im Steuerrecht ist es nicht anders als im Leben: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an. Dieser lässt sich unter Umständen aber auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen. Insbesondere gilt das bei vertraglichen Sachverhalten. Und hier muss man wirklich genau auf die Details achten. Im Streitfall ging es nur um einige Tage, die zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht lagen. Das Finanzgericht München (FG) musste hierzu urteilen.
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NEWSLETTER05/2024
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