Liebe Leserinnen und Leser,
der 1. Juli ist in mehrfacher Hinsicht Stichtag, denn zu diesem Datum werden u.a. die EU-Vorgaben aus dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket ins deutsche Recht übertragen. Für Lieferungen an Nichtunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder Kleinunternehmer im EU-Ausland ändert sich dadurch die gesetzliche Regelung grundlegend, etwa durch eine deutlich geringere Lieferschwelle. Weiterhin wird am 1. Juli durch das neue Fondstandortgesetz der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen angehoben. Details zu diesen und weiteren Themen aus dem Bereich Steuern halten wir für Sie in der Juni-Ausgabe unseres Newsletters bereit.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Überblick über die Neuregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe ab 1. Juli 2021
Neues Fondsstandortgesetz: Mehr Attraktivität für Mitarbeiterkapitalbeteiligung
BVerfG lässt „Mietendeckel“ platzen: Berliner Senat verstieß gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Steuerrelevante Gewinnerzielungsabsicht: Stromerzeugung nicht bloße Liebhaberei
Zum 1. Juli 2021 werden durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Die bisherige Regelung für Lieferungen an Nichtunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder Kleinunternehmer im EU-Ausland in § 3c Umsatzsteuergesetz (UstG) wird in diesem Zusammenhang grundlegend geändert.
Der Bundestag hat am 22. April 2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet. Dieses setzt eine EU-Richtlinie um und enthält in Bezug auf Investmentfonds Regelungen zur Entbürokratisierung sowie zur Digitalisierung der Aufsicht. Daneben sieht das Gesetz aus steuerlicher Sicht Regelungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowie der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen vor.
Lange haben alle Beteiligten auf diese Entscheidung gewartet, nun ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Sachen „Berliner Mietendeckel“ gefallen. Wie Experten aus den juristischen Fachbereichen bereits vermuteten, wurde er aufgehoben. Die Begründung lesen Sie hier.
Auf vielen Privathäusern sieht man heutzutage Photovoltaikanlagen. Auch wenn die Einspeisevergütung immer niedriger wird, so lässt sich der selbsterzeugte Strom doch zumindest für den privaten Bedarf nutzen. Was aber, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage zu Verlusten führt? Kann das Finanzamt dann unterstellen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und die Anlage quasi persönliche Liebhaberei ist? Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte diesbezüglich zu entscheiden.
BANSBACHKnowing you.
NEWSLETTER06/2021
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