Liebe Leserinnen und Leser,
haben Sie Ihr Vermögen bereits jetzt an Ihre Nachkommen übertragen?
Viele Menschen scheuen sich davor, frühzeitig über Themen wie Erbschaft und Schenkung nachzudenken. Dabei kann es sinnvoll sein, sich jetzt schon damit zu beschäftigen. Wer beispielweise früh damit beginnt Vermögen zu übertragen, der kann diverse Freibeträge mehrmals ausschöpfen, da diese alle zehn Jahre neu gewährt werden.
Details zu diesem und weiteren Themen aus den Bereichen Steuern und Recht finden Sie in den nachstehenden Beiträgen unseres Juni-Newsletters.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Erben und Verschenken: Rechtzeitige Planung sichert steuerschonenden Vermögensübergang
Privattestament: Auslegung einer „Schenkung“ als Erbeinsetzung
„Erbt“, „erhält“ oder „vermacht“? Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist einzelfallabhängig
Minderjährige Kinder: Zuwendungsnießbrauch kann Gestaltungsmissbrauch sein
Photovoltaikanlagen: Finales BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2023
Viele Menschen scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung ihres Vermögens auf die nächste Generation, wenngleich es steuerlich häufig sinnvoll ist, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen.
Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich jüngst mit der Auslegung einer möglichen letztwilligen Verfügung auseinandersetzen, die privat erstellt und folglich nicht ganz „sattelfest“ in ihrer Formulierung war.
Bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung wird bei privat erstellten Testamenten nicht immer klar getrennt, ob es sich bei der Zuwendung um ein Vermächtnis oder um eine Erbeinsetzung handeln soll.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat folgender Gestaltung eine Absage erteilt: Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Nießbrauchsbestellung noch minderjährigen Kinder.
Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 1. Januar 2023 einem Nullsteuersatz.
Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht.
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NEWSLETTER06/2023
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