Liebe Leserinnen und Leser,
während wir, wie zuvor im Sommer 2020, unsere Freiheiten Stück für Stück zurückerhalten, müssen einige Unternehmen und Selbstständige, die im April/Mai 2020 Corona-Soforthilfen erhalten haben, dem Staat wiederum etwas zurückgeben. Wenn nämlich der zunächst erwartete Liquiditätsengpass in der Realität geringer ausgefallen sein sollte, ist die erhaltene Soforthilfe teilweise oder sogar vollständig zurückzuzahlen. Die wichtigsten Details zu diesem und weiteren Themen – teils mit Corona-, jedoch hauptsächlich mit rechtlichem und steuerlichem Bezug – haben wir für Sie in der Juli-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Corona-Soforthilfen: Rückzahlungspflicht prüfen
Vermeidung von Geldwäsche: Gesetzgeber ändert Vorschriften für das Transparenzregister zum 1. August 2021
Bundesgerichtshof weitet Rechtsprechung zur verdeckten Vergütung von Aufsichtsräten auf gesetzliche Vertreter von Beraterfirmen aus
Förderprogramm „Zukunftsinvestitionen für Fahrzeughersteller und Zulieferindustrie“ ist jetzt gestartet
Änderung bei der Umsatzsteuerbesteuerung von Aufsichtsräten
Impf- und Testzentren: Wann Vergütungen an das Personal (nicht) dem Lohnsteuerabzug unterliegen
Buchwertübertragung: Exakt zeitgleiche Entnahme bzw. Veräußerung ist schädlich
Gemeinnützige GmbH: Sind Tätigkeiten zugunsten der Gesellschafter umsatzsteuerpflichtig?
Verbilligte Wohnraumüberlassung: Vergleichsmiete muss vorrangig aus Mietspiegel abgeleitet werden
Im April/Mai 2020 haben viele Unternehmen und Selbstständige Corona-Soforthilfen erhalten. Diese sollten einen erwarteten Liquiditätsengpass aufgrund der Corona-Pandemie abdecken. Die Empfänger sind verpflichtet, dies mit den später tatsächlichen eingetretenen Entwicklungen nachzukalkulieren. Sollte der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass geringer ausgefallen sein, ist entsprechend zurückzuzahlen.
Durch die gesetzlichen Änderungen wird das Transparenzregister zum Vollregister. Trotz großzügiger Übergangsvorschriften haben die Änderungen eine enorme Tragweite. Viele Unternehmen in Deutschland werden erstmals tatsächlich Mitteilungen zum Transparenzregister machen müssen. Die Zahl der eintragungspflichtigen (Unternehmens-)Einheiten steigt damit schätzungsweise von ca. 400.000 auf ca. 2,3 Mio.
Wer im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft sitzt, muss diesem auch Beraterverträge der eigenen Firma vorlegen, die sie mit der AG schließt. Ohne Zustimmung des Kontrollgremiums müssen die Honorare an die AG zurückgezahlt werden. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur verdeckten Vergütung der Aufsichtsräte erstmalig auf gesetzliche Vertreter der Beraterfirmen erstreckt.
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hatte die Bundesregierung bereits im Juni 2020 vereinbart, die Fahrzeughersteller und deren Zulieferer bei der Bewältigung der technologischen und strukturellen Änderungen dieser Branche finanziell zu unterstützen. Dies wird nun durch vier Förderprogramme umgesetzt. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung üben Mitglieder von Aufsichtsräten und vergleichbaren Gremien wie z.B. Stiftungsräten ihre Tätigkeit selbständig aus und müssen, soweit sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, auf ihre Vergütungen Umsatzsteuer abführen. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof beurteilen dies inzwischen differenzierter. Jedenfalls dann, wenn das Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine Festvergütung erhält und somit kein Vergütungsrisiko trägt, liegt aus Sicht der Gerichte keine unternehmerische Tätigkeit vor.
Wer in Zeiten der Corona-Pandemie in regionalen Impf- bzw. Testzentren oder mobilen Impf- bzw. Testteams arbeitet, muss seine hierfür bezogenen Vergütungen in der Regel als Arbeitslohn (lohn-)versteuern. Dies geht aus einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt /Main (OFD) hervor.
Will ein an einer Personengesellschaft beteiligter Mitunternehmer bei Renteneintritt seinen Geschäftsanteil an seine Nachkommen verschenken, ein an die Personengesellschaft vermietetes Grundstück aber nicht mitübertragen, sollten im Vorfeld einige Fragen geklärt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen im gemeinnützigen Bereich befasst. Im Streitfall hatte eine Kirche zusammen mit einem kirchennahen Verein einer anderen Kirche eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) gegründet, die über Medienarbeit den „kirchlichen Verkündigungsauftrag“ erfüllen sollte.
Private Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, die Kosten für ihr Mietobjekt in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. Dieser Plan kann allerdings durchkreuzt werden, wenn sie den Wohnraum zu verbilligten Konditionen vermieten.
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NEWSLETTER07/2021
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