Liebe Leserinnen,Liebe Leser,
die Umsetzung des neuen Grundsteuer-Reformgesetzes nimmt so langsam Fahrt auf. Immobilieneigentümer müssen im Zeitraum Juli bis Oktober 2022 ihre Erklärung zur reformierten Grundsteuer abgeben. Die zu zahlende Steuer resultiert dann aus der Berechnung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt und den individuell angewandten Hebesatz der Städte und Gemeinden. Eine Zahlungsaufforderung der neuen Grundsteuerbescheide erfolgt allerdings erst ab dem Jahr 2025. Weitere wichtige Details zu diesem und weiteren Themen haben wir für Sie in der Juli-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Grundsteuerreform: Ab Juli können Eigentümer ihre Erklärungen abgeben
Konzern: Wer muss bei Arbeitnehmerentsendung Lohnsteuer einbehalten?
Freiberufliche Tätigkeit: Wie wird ein Freiberufler aus Versehen gewerblich tätig?
Erstattungs- und Nachzahlungszinsen: Zinssatzsenkung auf 1,8 % pro Jahr in Sicht
Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht einen weiteren Schritt voran:Immobilieneigentümer müssen zwischen Juli und Oktober 2022 ihre Erklärung zur reformierten Grundsteuer abgeben. Die entsprechende Aufforderung hat das Bundesfinanzministerium im März 2022 veröffentlicht.
Im Fall einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber.
Ein großer Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist im Steuerrecht die Gewerbesteuer. Diese fällt bei einem Freiberufler nämlich nicht an. Es kann jedoch sein, dass ein Freiberufler aufgrund einer teils gewerblichen Tätigkeit doch vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig wird. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Freiberufler-Gemeinschaftspraxis im Nachhinein als gewerblich eingestuft wurde.
Steuernachzahlungen werden derzeit noch mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2022 also am 01. April 2024. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6%ige Zinsen zahlen.
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NEWSLETTER07/2022
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