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  • Newsletter 08 / 2022

Editorial

 

Liebe Leserinnen,
Liebe Leser,

durch die Ergänzung der Energiepreispauschale im Steuerentlastungsgesetz 2022 können sich einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige auf einen Einmalbetrag von EUR 300 freuen, der durch den Arbeitgeber im September 2022 über die Lohnabrechnung ausgezahlt wird. Weitere wichtige Details zu diesem und weiteren Themen haben wir für Sie in der August-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!

Ihr BANSBACH-Team

 

Aktuelle News

 
 

 

Steuerentlastungsgesetz 2022: Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale auszuzahlen

 

Auf der Zielgeraden ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 um Regelungen zur Energiepreispauschale ergänzt worden.

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Steuerentlastungen 2022: Das verabschiedete Gesetz im Überblick

 

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht, denen der Bundesrat am 20. Mai 2022 zugestimmt hat.

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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung werden verlängert

 

Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Zuvor hatte der Finanzausschuss im Bundestag den Regierungsentwurf noch an einigen Stellen geändert und ergänzt.

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Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht

 

Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht (=keine Liebhaberei) auszugehen. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich, da es zu einer dies überprüfenden Prognose nicht kommt. 

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Wann liegen gewerbliche Einkünfte vor?

 

Wenn man eigenen Grundbesitz verwaltet, erzielt man Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für diese Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an. Führt eine Gesellschaft die gleiche Tätigkeit aus, erzielt sie Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und muss auf den Gewinn Gewerbesteuer zahlen.

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NEWSLETTER
08/2022

Medieninhaber und Verleger:
BANSBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gänsheidestraße 67-74, 70184 Stuttgart (DE) Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 3439 USt-IdNr.: DE147810084

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