Liebe Leserinnen,Liebe Leser,
durch die Ergänzung der Energiepreispauschale im Steuerentlastungsgesetz 2022 können sich einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige auf einen Einmalbetrag von EUR 300 freuen, der durch den Arbeitgeber im September 2022 über die Lohnabrechnung ausgezahlt wird. Weitere wichtige Details zu diesem und weiteren Themen haben wir für Sie in der August-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Auf der Zielgeraden ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 um Regelungen zur Energiepreispauschale ergänzt worden.
Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht, denen der Bundesrat am 20. Mai 2022 zugestimmt hat.
Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Zuvor hatte der Finanzausschuss im Bundestag den Regierungsentwurf noch an einigen Stellen geändert und ergänzt.
Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht (=keine Liebhaberei) auszugehen. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich, da es zu einer dies überprüfenden Prognose nicht kommt.
Wenn man eigenen Grundbesitz verwaltet, erzielt man Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für diese Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an. Führt eine Gesellschaft die gleiche Tätigkeit aus, erzielt sie Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und muss auf den Gewinn Gewerbesteuer zahlen.
BANSBACHKnowing you.
NEWSLETTER08/2022
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