Liebe Leserinnen und Leser,
haben Sie schon einmal über ein Sabbatjahr nachgedacht?
Eine Möglichkeit, eine berufliche Auszeit zu finanzieren, ist die Nutzung eines Zeitwertkontos. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer vor seinem Sabbatjahr auf einen Teil seines Gehalts und lässt den Betrag auf einem Zeitwertkonto ansparen. Dieses Modell hat den Vorteil, dass die eingezahlten Beträge sozialabgaben- und steuerfrei sind.
Details zu diesem und weiteren Themen aus den Bereichen Steuern und Recht finden Sie in den nachstehenden Beiträgen unseres August-Newsletters.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Auszeit vom Beruf: Sabbatjahr lässt sich steuergünstig über Zeitwertkonto finanzieren
Pendlerpauschale versus Homeoffice: Finanzamt schaut bei der Zahl der Arbeitstage genauer hin
Kein Minijob und Hauptjob beim gleichen Arbeitgeber
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Sponsoringkosten sind keine Miet- und Pachtzinsen
Einbringung eines Grundstücks als entgeltliches Geschäft bei Gutschrift auf dem Festkapitalkonto und Rücklagenkonto
Entnahme von „alten“ Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen
Reform des Arbeitszeitgesetzes: Elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte in der Pipeline
Pflegeversicherung: Ab dem 1. Juli 2023 gelten neue Beitragssätze
DSGVO: Darf das Finanzamt Unterlagen mit personenbezogenen Daten anfordern?
Homepage: Keine Nutzungsdauer von einem Jahr
Einfach mal im Job pausieren und aus dem Hamsterrad des Arbeitslebens aussteigen - diesen Wunsch hegen wohl viele Erwerbstätige in Zeiten steigender Arbeitsverdichtung. Wer eine berufliche Auszeit plant, steht allerdings schnell vor der Frage, wie sie sich am besten finanzieren lässt.
Arbeitnehmer können ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte aktuell mit EUR 0,30 pro Entfernungskilometer (EUR 0,38 ab dem 21. Entfernungskilometer) in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abrechnen.
Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten.
Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Dritten zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung des gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden.
Übertragen Gesellschafter einer gewerblichen Personengesellschaft der Gesellschaft ein Grundstück und wird diese Einlage teilweise auf dem Festkapitalkonto verbucht und teilweise auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto, gilt das nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs insgesamt als entgeltliches Geschäft. Das sichert Abschreibungsvolumen.
Durch § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Regelung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten, wobei hier die Leistungserbringung (also regelmäßig die Abnahme der Anlage) entscheidend ist.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die Anzahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss, und bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung gefordert.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge und der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.
Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (Wahlrecht) nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
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NEWSLETTER08/2023
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