Liebe Leserinnen und Leser,
unabhängig davon, ob Ihr Kind den Kindergarten besucht oder eine Nachmittagsbetreuung in Anspruch nimmt - Eltern haben die Möglichkeit, in ihrer Einkommensteuererklärung bis zu zwei Drittel der „reinen“ Betreuungskosten als Sonderausgaben anzusetzen. Es ist wichtig für getrenntlebende Eltern zu berücksichtigen, dass gemäß der aktuellen Rechtslage nur der Elternteil, der die Betreuungskosten übernimmt und bei dem das Kind seinen tatsächlichen Wohnsitz hat, berechtigt ist, einen steuerlichen Abzug vorzunehmen.
Details zu diesem und weiteren Themen aus den Bereichen Steuern und Recht finden Sie in den nachstehenden Beiträgen unseres September-Newsletters.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Kinderbetreuungskosten: Für getrenntlebende Eltern kann ein Einspruch sinnvoll sein
Werbungskosten: Umzugskosten wegen Einrichtung eines Homeoffice
Anleger aufgepasst: Den Finanzbehörden liegen Daten einer Kryptobörse vor
Arbeitszimmer: Sind Umzugskosten in eine größere Wohnung als Werbungskosten abzugsfähig?
Vorverstorbener Schlusserbe: Im Zweifel werden Zuwendungen auf die Abkömmlinge erstreckt
Klassische Irrtümer: Nicht alles, was absetzbar klingt, ist es auch
Verpflegung: Eine Mitarbeiterkantine ist kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb
Vorsicht vor nicht fortlaufenden Rechnungsnummern: Schätzungen drohen
Photovoltaikanlagen: Betreiber profitieren von Steuererleichterungen
Kleine Photovoltaikanlagen: Erleichterungen bei steuerlicher Erfassung
Egal, ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht - Eltern können in ihrer Einkommensteuererklärung zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben abrechnen (maximal EUR 4.000 pro Kind und Jahr).
Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung hat das Finanzgericht Hamburg für das Streitjahr 2020 auch dann angenommen, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.
Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben in der Vergangenheit zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass so manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne einfahren konnten.
Grundsätzlich gehört ein Wohnungswechsel zu Ihrem privaten Lebensbereich und ist für die Einkommensteuererklärung nicht relevant. Sollte der Umzug aber beruflich veranlasst sein, weil Sie dadurch nun näher an Ihrer Tätigkeitsstätte wohnen, kann dies durchaus steuerlich relevant sein.
Die Auslegung von letztwilligen Verfügungen spielt in der täglichen Praxis der Rechtsanwendung eine entscheidende Rolle. Je genauer die Formulierung in einem Testament ist, desto weniger Raum für eine Auslegung verbleibt.
In der Einkommensteuererklärung lassen sich unterschiedliche Kostenarten absetzen - von Werbungskosten über haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu außergewöhnlichen Belastungen. Über etliche Aufwandspositionen hält sich hartnäckig das Gerücht, dass sie steuerlich absetzbar seien, sie sind es aber nicht.
Mit einer Mitarbeiterkantine kann die Verpflegung der Mitarbeiter gewährleistet werden, ohne dass diese das Firmengelände verlassen müssen. Das Finanzgericht Münster (FG) hat geklärt, ob auf die Umsätze aus dem Betrieb einer Mitarbeiterkantine der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann.
Bei der Vergabe von Rechnungsnummern ist man auf der sicheren Seite, wenn diese fortlaufend sind. Wie der Bundesfinanzhof erneut bestätigte, können Lücken das Finanzamt im Einzelfall zu Hinzuschätzungen berechtigen.
Gut zu wissen für alle, die sich auf die Einkommensteuererklärung 2022 oder die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres vorbereiten: Betreiber von Photovoltaikanlagen können seit dem 01. Januar 2023 von weitreichenden steuerlichen Erleichterungen profitieren.
Auch wenn die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt verpflichtet.
BANSBACHKnowing you.
NEWSLETTER09/2023
Medieninhaber und Verleger:BANSBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Löffelstr. 40, 70597 Stuttgart (DE) Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 3439 USt-IdNr.: DE147810084
BANSBACH GmbHnimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir halten uns strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf unserer Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben.
Sicherheitshinweis: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Nachricht von BANSBACH GmbH nur für die angeführten Empfänger bestimmt ist. Da wir diese E-Mail ohne Verschlüsselung bzw. digitale Signatur versenden, besteht die Möglichkeit, dass Dritte unbefugt mitlesen oder dass die Nachricht verändert wird. BANSBACH GmbH übernimmt dafür keine Haftung.
Falls Sie zukünftig keine weiteren Newsletter oder allgemeine Informationen von BANSBACH per E-Mail wünschen, klicken Sie bitte auf den folgenden Link, um sich abzumelden: #unsubscribe#. Unter folgendem Link können Sie Ihre Datenschutzeinstellungen ändern: #privacySettings#.
Wenn Sie den Newsletter nicht korrekt angezeigt bekommen, klicken Sie bitte hier.