Liebe Leserinnen und Leser,
trotz steigender Fallzahlen und immer neuer Corona-Erlasse, die Regierung und insbesondere das Parlament arbeiten weiter, um die Gesetzgebung aktuell zu halten und somit Fortbestand und Entwicklung von Staat und Gesellschaft zu sichern. Die Oktober-Ausgabe unseres Newsletters befasst sich daher u.a. mit dem im September erlassenen Jahressteuergesetz 2020, der europäischen Erbrechtsverordnung und den steuerlichen Aspekten von Crowdfunding. Ganz „virusfrei“ bleibt unser Newsletter aber auch dieses Mal nicht.
Wir bitten hierfür – augenzwinkernd – um Nachsicht und wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie Gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020: Aktueller Stand und wichtigste Änderungen
Europäische Erbrechtsverordnung: Meldeadresse, Bankverbindung und Krankenversicherung sind Merkmale des gewöhnlichen Aufenthalts
Einbringung: Verringerte Abschreibung nach Übertragung auf eine Personengesellschaft?
Homeoffice: Wie wirkt sich die Corona-Pandemie auf die Firmenwagenbesteuerung aus?
Crowdfunding: Steuerliche Behandlung für Investoren und Spender im Überblick
Keine Doppelberücksichtigung: Fehlerhaft abgezogener Erhaltungsaufwand mindert das Abschreibungsvolumen
Geschäftsführer einer gGmbH: Unverhältnismäßig hohe Vergütungen führen zum Entzug der Gemeinnützigkeit
Am 2. September 2020 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 (JStG-2020) beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche Gesetzesänderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts, des Einkommensteuerrechts und in weiteren Steuergesetzen.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen stellt sich die Frage, welches nationale Erbrecht auf den konkreten Fall anzuwenden ist. Um diese Frage zu klären, stellt die europäische Erbrechtsverordnung darauf ab, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die richtige Bemessung der Abschreibung von Wirtschaftsgütern gestaltet sich oftmals kompliziert. Das zeigt auch der Umstand, dass ebendiese regelmäßig Gegenstand bei nahezu allen Betriebsprüfungen ist. Doch es gilt nicht nur, die richtige Abschreibungsmethode bzw. -dauer zu kennen, auch bei der Abschreibungsbemessungsgrundlage gibt es zahlreiche Besonderheiten.
Zurzeit herrscht in der Praxis Unsicherheit über die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus einer Firmenwagenüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Denn wegen der Corona-Pandemie führen viele Arbeitnehmer aufgrund einer Tätigkeit im Homeoffice nur wenige oder gar keine solchen Fahrten mehr durch. Hier gilt es zu differenzieren.
Beim sogenannten Crowdfunding handelt es sich um eine Finanzierungsform, bei der mehrere Anleger gemeinsam in ein Projekt investieren, damit dieses realisiert werden kann. Privatpersonen, Vereine, Start-ups und etablierte Unternehmen können so eine übliche Bankfinanzierung umgehen und neue Projekte und Geschäftsideen vorantreiben bzw. umsetzen.
Einen einmal getragenen Aufwand auf legale Weise gleich mehrfach als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen? Laut Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bleibt diese Möglichkeit reine Wunschvorstellung.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen dazu führen, dass gemeinnützigen Körperschaften ihr Gemeinnützigkeitsstatus entzogen wird.
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NEWSLETTER 10/2020
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