Liebe Leserinnen,Liebe Leser,
einen Angehörigen zu pflegen ist oft mit viel Arbeit, emotionalen Belastungen und Kosten verbunden. Doch es gibt einige steuerliche Erleichterungen, die bei der Betreuung und Hilfe geltend gemacht werden können. Auskunft darüber, wie und in welcher Höhe pflegebedürftige als auch pflegende Personen steuerlich entlastet werden können, gibt die Steuerberaterkammer Stuttgart. Weitere wichtige Details zu diesem und weiteren Themen haben wir für Sie in der Oktober-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Pflege von Angehörigen: Welche Steuerentlastungen das Finanzamt gewährt
Mindestlohnerhöhung: Achten Sie auf die zu leistende Stundenzahl
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus gilt auch für ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten
Steuernachzahlungen und -erstattungen: Der neue Zinssatz beträgt 0,15 % pro Monat
Behandlung als Kleinunternehmer: Welche Vor- und Nachteile die Regelung bietet
Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale
Änderungen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderen Rechnungslegungsunterlagen durch DiRUG
Die Pflege von Angehörigen ist häufig nicht nur emotional belastend, sondern kostet oftmals auch sehr viel Geld, so dass die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen für Pflegende ein großes Gewicht hat.
Die Minijob-Grenze wird künftig dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst.
Privathaushalte können haushaltsnahe Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge in der Einkommensteuererklärung abziehen.
Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 01. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden.
Bei Unternehmen, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich EUR 50.000 und im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 22.000 nicht überschreiten, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer.
Am 20. Juli 2022 hat das Bundesfinanzministerium Fragen und Antworten (FAQs) zur Energiepreispauschale aktualisiert.
Jahres- und Konzernabschlüsse sowie andere offenlegungspflichtige Rechnungslegungsunterlagen mit regulärem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31. Dezember 2021, müssen jetzt im Unternehmensregister veröffentlicht werden, statt wie bisher im Bundesanzeiger. Hierfür ist eine persönliche Identifikation notwendig, die frühzeitig vorzunehmen ist.
Am 25. Oktober 2022, von 18:00 – 21:00 Uhr
BANSBACHKnowing you.
NEWSLETTER10/2022
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