Liebe Leserinnen und Leser,
der Hype um Kryptowährungen nimmt immer extremere Dimensionen an. Mit El Salvador hat kürzlich das erste Land der Welt Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen und die Gewinne, die Spekulanten mit Bitcoin, Ethereum oder Cardano einfahren, steigen nahezu ins Unermessliche. Längst ist auch der Fiskus auf solche Aktivitäten aufmerksam geworden. Wie Spekulationen mit Bitcoin & Co. besteuert werden, erläutern wir Ihnen in der November-Ausgabe unseres Newsletters. Darüber hinaus haben wir Wissenswertes rund um das Thema betriebliche Altersversorge, zum Umgang der Finanzämter mit zu hohen Zinsen sowie zu weiteren Neuerungen aus den Bereichen Steuern und Recht für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Kryptowährungen: So werden Spekulationen mit Bitcoin & Co. besteuert
Anwendungsschreiben: Klarstellungen zur betrieblichen Altersversorgung
Nach der Verfassungsbeschwerde: So handhaben Finanzämter nun den zu hohen Zins
Anwendung des KöMoG: Neues zum Optionsmodell bei der Körperschaftsteuer
Auslandsreisen: Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung 2022 unverändert
Erleichterungen: Corona-Übergangsregelungen bis zum 31. August 2022 verlängert.
Satzung: Neue Regeln zur Mittelweitergabe
Einspruchsfrist: Wann kommt die Post vom Finanzamt beim Empfänger an?
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano haben in der Vergangenheit wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Wer beispielsweise im März 2020 Bitcoins für EUR 25.000,00 bis EUR 30.000,00€ gekauft hatte, konnte bei einem Verkauf im April 2021 einen Gewinn von mehr als EUR 200.000,00 erzielen.
Die Finanzverwaltung hat das umfangreiche Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung überarbeitet und für alle offenen Fälle neue Regeln erlassen.
Im Juli 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Die Finanzämter dürfen den 6-%-Satz demnach nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2018 weiter anwenden. Für darauf folgende Verzinsungszeiträume hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich nun zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung geäußert.
Das mit Spannung erwartete „Check-the-box“-Verfahren für deutsche Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hat der Gesetzgeber in diesem Jahr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) umgesetzt.
Für gewöhnlich aktualisiert das Bundesfinanzministerium (BMF) einmal im Jahr die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun jedoch darauf hingewiesen, dass die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder pandemiebedingt diesmal nicht zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt werden.
Im letzten Jahr hat der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2021 befristete Übergangsregelungen getroffen, die Mitgliederversammlungen und Vorstandwahlen erleichtern. Angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemiesituation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen hat der Gesetzgeber diese Erleichterungen um acht Monate verlängert.
Vereine sind nicht nur selbst aktiv, sondern fördern auch die Aktivitäten anderer Körperschaften. Der geänderte Anwendungserlass zur Abgabenordnung enthält wichtige Hinweise zur Mittelweitergabe.
Wer einen Steuerbescheid erhalten hat und gegen diesen Einspruch einlegen will, muss wissen, wann die einmonatige Einspruchsfrist endet. Um zu ermitteln, wann die Frist zu laufen beginnt, hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung geschaffen.
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NEWSLETTER11/2021
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