Liebe Leserinnen und Leser,
ein weiteres Corona-Jahr neigt sich dem Ende zu und der Wunsch nach einen Stück Normalität scheint größer denn je. Kein Wunder also, dass viele Betriebe an der Tradition der Weihnachtsfeier festhalten wollen, was Dank einer Vielzahl kreativer Alternativen für virtuelle Veranstaltungen inzwischen kein Problem mehr darstellt. Allerdings müssen auch hier die geltenden lohnsteuerrechtlichen Regelungen beachtet werden. Über die Höhe der Freibeträge und vor welche Herausforderungen diese Sie bei der Planung einer Betriebsveranstaltungen mitunter stellen, wollen wir Sie mit der Dezember-Ausgabe unseres Newsletters informieren.
Darüber hinaus halten wir wie gewohnt weitere Themen aus dem Bereich Steuern für Sie bereit, von der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung bis hin zum steuerfreien Höchstbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds für das kommende Jahr.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und schöne Feiertage. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Betriebsfeiern und die Einkommensteuer: Auch für virtuelle Veranstaltungen gelten die Freibeträge
Ministerium wird konkret: Wie die betriebliche Altersversorgung gefördert wird
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen: BMF veröffentlicht aktualisierte Musterbescheinigungen
Gesellschafterdarlehen: Risikozuschlag wegen Nachrangigkeit ist fremdüblich
Erbschaftsteuerbefreiung: Es kann nur ein steuerfreies Familienheim geben
Amtliche Sachbezugswerte: Mahlzeiten, Unterkünfte und Wohnungen ab 2022
Steuerfreier Höchstbetrag: Beiträge für Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds (2022)
Nach fast zwei Jahren Corona-Pandemie denken viele Unternehmen wieder über Betriebsfeiern für ihre Angestellten nach. Auch Firmenjubiläen stehen mittlerweile wieder auf der Agenda. Damit auf das Feiern nicht das böse Erwachen folgt, sind neben Hygienemaßnahmen stets auch die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat nun auf die wichtigsten steuerlichen Fallstricke hingewiesen.
In einem neuen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine aus den Jahren 2017 und 2019 stammenden Aussagen zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung aktualisiert und damit insbesondere den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch das Jahressteuergesetz 2018 und das Grundrentengesetz ergeben haben.
Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal EUR 40.000,00; dabei sieht das Einkommensteuergesetz folgende zeitliche Staffelung vor.
Ein beliebtes Streitthema in Betriebsprüfungen ist die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Gerne argumentieren Betriebsprüfer, dass der von einer Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmerin gezahlte Zins an die Gesellschafter als Darlehensgeber unüblich hoch sei (im Fremdvergleich), und wollen darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erkennen. Die Folge ist, dass die Zinsen zahlende Kapitalgesellschaft die Zinsen nicht als Betriebsausgaben buchen kann, soweit diese „überhöht“ sind.
Wer ein Haus erbt, in dem der Erblasser vorher gelebt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen. Diese Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht weiter im Familienheim wohnen bleiben konnte. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Erblasserin mehr als eine Immobilie bewohnt hatte. Daher stellte sich die Frage, welches der Objekte als Familienheim begünstigt sein soll.
Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Belegschaft abgibt, sind - wenn das Unternehmen nicht ausnahmsweise Mahlzeiten vorrangig an Fremde verkauft - mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.
Beiträge für eine Direktversicherung sowie Zuwendungen an Pensionskassen und -fonds sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge arbeitgeberfinanziert sind oder der Arbeitnehmer sie über eine Gehaltsumwandlung wirtschaftlich selbst trägt.
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NEWSLETTER12/2021
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