Liebe Leserinnen,Liebe Leser,
jetzt schon an die Steuererklärung 2022 denken und berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorziehen oder in das nächste Jahr verlagern. Auch Arbeitgeber können noch bis zum Jahresende prüfen, ob steuerfreie Lohnbestandteile wie der Corona-Pflegebonus, Sachbezüge oder Rabattfreibeträge optimal ausgeschöpft wurden.
Weitere wichtige Details zu diesem und weiteren Themen haben wir für Sie in der Dezember-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Maßnahmen zum Jahreswechsel 2022/2023
Änderung der Immobilienbewertung durch das Jahressteuergesetz 2022 – Handlungsbedarf kurzfristig prüfen
Bei Minijobs zu beachten: Neue Verdienstgrenze EUR 520 pro Monat
Grundsteuer: Abgabefrist bis 31. Januar 2023 verlängert
Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Antrag für 2023 ist bis Ende November 2022 zu stellen
Abgabepflicht: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung erhöht sich 2023
Energiepreispauschale: Neues Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022
Verwaltungsvorschrift: Geänderte Lohnsteuer-Richtlinien 2023 gelten teilweise schon für 2022
Kassenführung: Letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme läuft Ende 2022 aus
Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich
Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern.
Durch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) v. 14. Juli 2021 (BGBl 2021 I S. 2805) wurden die Regelungen zur Verkehrswertermittlung an die Entwicklungen in diesem Gebiet angepasst. Insbesondere soll damit im Interesse der Verwertbarkeit der von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern nach § 193 Abs. 5 Satz 3 BauGB mitzuteilenden Daten bei der steuerlichen Bewertung die Anwendung einheitlicher Grundsätze bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sichergestellt werden.
Aufgrund der geänderten ImmoWertV ist eine Anpassung der Vorschriften zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes erforderlich. Dies soll mit Art. 12 des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) umgesetzt werden. Bei der Gelegenheit werden darüber hinaus auch einige weitere Änderungen des BewG vorgenommen.
Bis zum Jahreswechsel können sich die Beratungen bezüglich des Jahressteuergesetzes 2022 noch hinziehen. Gelten soll es aber bereits für Stichtage ab dem 01. Januar 2023.
Minijobber können seit dem 01. Oktober 2022 bis zu EUR 520 im Monat verdienen, also EUR 70 mehr als bisher. Dies geht aus dem im Sommer verabschiedeten Mindestlohnerhöhungsgesetz hervor. Zugleich stieg zum 01. Oktober 2022 auch der Mindestlohn von EUR 10,45 auf EUR 12,00 pro Stunde.
Im Zuge der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke auf den 1.1.2022 neu bewertet werden. Dazu müssen die Eigentümer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (grundsätzlich elektronisch) einreichen.
Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften können im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden.
Planen Sie gerade den Etat für 2023? Dann müssen Sie bei einem Posten eine Erhöhung einkalkulieren.
Im September 2022 wurde Arbeitnehmern, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen, von ihrem Arbeitgeber eine steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) von EUR 300 ausgezahlt.
Die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2023 enthalten Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen an die Finanzämter zur einheitlichen Rechtsanwendung, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
Nutzen Unternehmen für ihre Kassenführung noch „alte“ Registrierkassen, die nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sind, wird es allerhöchste Zeit. Denn die (letzte) Übergangsregelung endet zum 31. Dezember 2022.
Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2023 verlagert werden sollten.
Am 08. Dezember 2022, von 17:00 - 19:00 Uhr
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NEWSLETTER12/2022
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