Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag & Co. steigen zum 1. Januar 2024
Mindestlohnkommission: Die nächste Mindestlohnerhöhung zwingt zu Vertragsanpassungen
Gesetzgebung: Kabinett beschließt Zukunftsfinanzierungsgesetz
Statistik: Fast zwei Drittel der Einsprüche waren erfolgreich
Jahresendspurt 2023: Steuern sparen durch gezielte Kostensteuerung
Elektrofahrzeuge: Staatliche Förderung und Steuervorteile ab 2023 im Überblick
GbR-Neuregelungen ab 2024 beachten
Vermieter aufgepasst: Schon ab 2023 gelten verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
Weihnachtsfeier 2023: Auch an die steuerlichen „Spielregeln“ denken
Maßnahmen zum Jahreswechsel 2023/2024
Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.Januar 2024 von EUR 10.908 auf EUR 11.604. Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, sind ab 2024 auch hier EUR 11.604 maßgeblich.
Planen Sie schon das Haushaltsjahr 2024? Dann müssen Sie bei Gehaltszahlungen den Mindestlohn besonders im Blick haben, der zum 01. Januar 2024 auf EUR 12,41 steigen soll. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil muss die Empfehlung der Mindestlohnkommission noch per Verordnung umsetzen, was er aber schon angekündigt hat. Und aufgepasst: Durch die Erhöhung können Anpassungen bei bereits bestehenden Verträgen erforderlich sein!
Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung zahlreiche Rechtsänderungen geplant. Das Bundeskabinett hat inzwischen den Regierungsentwurf des Gesetzes beschlossen, der gegenüber dem Referentenentwurf einige wichtige Änderungen aufweist. Sie betreffen zum Beispiel den Freibetrag sowie den Höchstbetrag für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen.
Nach einer neuen Statistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler im Jahr 2022 insgesamt 2.978.644 Einsprüche bei ihren Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,59 Millionen Einsprüche zu bearbeiten. Die erfreuliche Nachricht: In knapp zwei Drittel der Fälle (64 %) waren die Steuerzahler mit ihrem Einspruch erfolgreich!
Kurz vor dem Jahresende können Sie als Steuerzahler noch ein paar wichtige Weichen stellen, um Ihre Einkommensteuerbelastung für 2023 zu senken. So sollten Sie prüfen, ob Ihre Werbungskosten für dieses Jahr den Pauschalbetrag von EUR 1.230 bereits überschreiten und gegebenenfalls entsprechende Ausgaben vorverlagern. Handwerkerkosten hingegen sollten Sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilen!
Elektromobilität wird auch in den Jahren 2023 und 2024 noch vom Staat gefördert. Allerdings fällt die Förderung nicht mehr so üppig aus wie noch in den Vorjahren, und seit dem 10. September 2023 können nur noch Privatpersonen einen Förderantrag stellen. Nach wie vor lassen sich mit einem Elektroauto zudem Steuern sparen. Wir fassen für Sie die aktuell geltenden Regelungen im Überblick zusammen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden viele Bestimmungen geändert. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber erst 2024 in Kraft. Daher sollte – sofern noch nicht geschehen – in den nächsten Wochen geprüft werden, ob Handlungsbedarf besteht.
Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Einkünfte zu mindern. Die gute Nachricht: Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert! So dürfen neue Immobilien des Privatvermögens nun mit jährlich 3 % (statt 2 % bzw. 2,5 %) abgeschrieben werden. Außerdem hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung von 5 % wiederbelebt.
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommer- oder Weihnachtsfeier) teil, gehört dieser Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt indes vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Betrag von EUR 110 nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von EUR 1.230 liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2024 verschoben werden.
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NEWSLETTER12/2023
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