Alles zu Corona
Wir hatten auf steuerfreie Arbeitegeberzuschüsse am 6. April 2020 auf unserer Website unter https://www.bansbach-gmbh.de/alles-zu-corona/zulagen-fuer-beschaeftigte-sind-bis-zu-einem-betrag-von-1-500-euro-im-jahr-2020-steuerfrei/ hingewiesen.
Mit Schreiben vom 9. April 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die Grundsätze für den steuerfreien Zuschuss an Arbeitnehmer in Höhe von EUR 1.500,00 veröffentlicht.
Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber Beihilfen und Unterstützungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen an ihre Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) auszahlen. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Nach dem Schreiben sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen erfasst, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Eine Differenzierung, z.B. nach Branchen, ist nicht vorgesehen.
Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise wird allgemein unterstellt, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1#page=1