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  • COVID-19: Koalitionsausschuss beschließt weiteres Maßnahmenpaket

Alles zu Corona

COVID-19: Koalitionsausschuss beschließt weiteres Maßnahmenpaket

Mit neuen milliardenschweren Hilfen für Arbeitnehmer, Gastronomiebetriebe, Unternehmen und Schulen will die große Koalition die massiven Folgen der Corona-Krise abmildern. Das Kurzarbeitergeld soll erhöht werden, um vor allem für Geringverdiener Einkommensverluste auszugleichen (siehe unter https://www.bansbach-gmbh.de/alles-zu-corona/erhoehung-des-kurzarbeitergeldes/). Zugleich wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert. Die in der Krise besonders belasteten Gastronomiebetriebe bekommen Steuererleichterungen.

 

Abfederung wirtschaftlicher und sozialer Folgen des Lockdown
Darauf verständigten sich am späten Abend des 22. April 2020 die Spitzen der schwarz-roten Koalition in Berlin. Die Bundesregierung will weitere Maßnahmen einleiten, um soziale und wirtschaftliche Härten abzufedern sowie den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu unterstützen, heißt es in einem Beschlusspapier.

 

Steuerhilfen für Gastronomie
Der Gastronomie bricht gerade ein Großteil der Einnahmen weg. Deswegen sollen Gastronomiebetriebe nun steuerlich entlastet werden. Die Mehrwertsteuer für Speisen wird laut Beschluss ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt. Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Mehrwertsteuersatz von 19%. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7% an. Nun soll generell ein Satz von 7% gelten.

 

Nachbesserungen bei Wirtschaftshilfen
Die Politik hat bereits milliardenschwere Hilfsprogramme für die Wirtschaft beschlossen, um Jobs und Firmen zu erhalten. Die Bundesregierung hatte bereits angekündigt, bei Bedarf nachzubessern. Geplant sind nun steuerliche Entlastungen für kleine und mittelständische Unternehmen – um Liquidität zu sichern. Konkret geht es um die sogenannte Verlustverrechnung. Absehbare Verluste für das Jahr 2020 sollen mit Steuer-Vorauszahlungen aus dem Jahr 2019 verrechnet werden dürfen.



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