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  • von Michael Fabricius
  • 4 Min. Lesedauer

Die Lehren aus dem Grundsteuer-Chaos

Mit einem Kommentar von

Gesa Jungblut

Steuerberaterin

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Eigentlich wäre die Frist bereits abgelaufen. Ende Dezember sollten deutsche Immobilienbesitzer für rund 36 Millionen Liegenschaften eine Steuerklärung ans Finanzamt schicken, damit die Bundesländer bis 2025 eine neue Grundsteuer berechnen können. Daraus wurde bekanntlich nichts. Nur für etwas mehr als ein Drittel der Grundstücke wurden Erklärungen eingereicht, die Frist ist bis Ende Januar 2023 verlängert.

Doch die grundlegenden Probleme an der ganzen Aktion „Grundsteuerreform“ bleiben bestehen. Es gibt deshalb wenig Anlass zu glauben, dass es die 20 Millionen säumigen Steuerbürger/innen nun leichter haben, die Daten für die Erklärung zu sammeln und in der Online-Eingabemaske der Elster-Finanzplattform korrekt einzugeben. Dass die Daten dann auch plausibel und korrekt sind, ist obendrein mehr als fraglich. Auch Ende Januar 2023 werden wohl noch Millionen Steuererklärungen fehlen.

Das Chaos um die Grundsteuerreform hat offengelegt, wie umständlich und teilweise rückständig Deutschland in Sachen digitaler Verwaltung und Transparenz am Immobilienmarkt dasteht. Was nicht vergessen werden sollte: Die Ursache dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis 2025 verdonnerte, liegt in der Untätigkeit der Verwaltungen. Die Finanzämter verwendeten jahrzehntelang veraltete Grundstücks-Einheitswerte teilweise aus der Zeit von vor dem Zweiten Weltkrieg. Nie war jemand auf die Idee gekommen, die Werte zu aktualisieren. Das sollen jetzt die Bürger übernehmen und müssen sich infolgedessen auf sprunghaft steigende Steuern gefasst machen.

Der Gesetzgeber erwies sich als unfähig, ein einfaches und verständliches Verfahren zu entwickeln. Es fing schon damit an, dass die Bundesländer eigene Grundsteuermodelle festlegen konnten. Nur elf Landesregierungen entschieden sich für das Bundesmodell. Wenigstens für dieses richtete das Bundesfinanzministerium eine gut zu bearbeitende Internetseite („grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de“) ein.

Doch ein Konto bei der „Elster“-Plattform brauchen trotzdem alle – und scheitern häufig schon beim Anmeldeverfahren mit ID-Nummern, Benutzernamen und Aktivierungscodes. Die Zahl der Briefe mit neu versendeten Aktivierungscodes nach dem zweiten oder dritten Anlauf dürfte inzwischen in die Millionen gehen. Die richtigen Antrags-Anhänge zu finden und korrekt auszufüllen, dürfte nur wenige gelingen. Kaum eine Familie, in der in den vergangenen Wochen nicht mindestens ein Wochenende in die Aufbereitung von Grundbuchakten investiert wurde.

Den Steuerbescheid freilich schicken die Ämter dann nicht elektronisch als PDF. Sondern per Post. Denn die Ämter selbst befinden sich größtenteils noch im vergangenen Jahrhundert, halten an Faxgeräten und Aktenordnern fest. Nur eine Handvoll Amtsgerichte hat es bisher geschafft, Grundbuchblätter so einzuscannen, dass sie nicht nur als digitales Foto vorliegen, sondern als Text-durchsuchbare Datei – was nebenbei aber auch beweist, dass es eher eine Frage des Willens und nicht der Ressourcen ist. Wären die Akten flächendeckend digitalisiert, könnten die Ämter bereits Adressen, Grundbuchblattnummern, Flächen, Gemarkung und Flurstück oder auch Baujahr eines Gebäudes in Windeseile und automatisch selbst heraussuchen. Bodenrichtwerte immerhin liegen digital vor, ebenfalls die bereits bei Geburt vergebene Steuer-Identifikationsnummer.

Ob digital oder nicht – die für die neue Grundsteuer notwendigen Daten, sogar die Miteigentumsanteile bei Wohnungseigentümergemeinschaften, sind bereits heute den Behörden bekannt. Umso absurder erscheint das, was gerade geschieht: Die Bürger sammeln diese Daten mühsam und fehleranfällig aus verschiedenen Quellen selbst zusammen, tragen sie in ein Formular ein und schicken dieses wieder zurück an ein Amt. Dort aber wird die Gelegenheit nicht für einen Digitalisierungs-Sprung genutzt, sondern alles wie schon vor 100 Jahren fein säuberlich abgeheftet. Die Grundbücher bleiben vorerst wie sie sind.

Wenn es die Finanzämter in Zukunft nicht einmal schaffen, sich mit den Gutachterausschüssen kurzzuschließen und dort die sich ständig ändernden Bodenrichtwerte selbst abrufen, wird sich Steuergeschichte wiederholen: Karlsruhe wird die verwendeten Werte für veraltet erklären. Und es geht wieder von vorn los.

 

Quelle

DIE WELT

Januar 2023


4 Min. Lesedauer
vor 1 Monat veröffentlicht

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BANSBACH kommentiert

Es ist auch in der Finanzverwaltung durchaus erkennbar, dass Daten digital aufbereitet und verarbeitet werden, wie z.B. die vorausgefüllte Steuererklärung, in der alle übermittelten Daten der Arbeitgeber, der Sozialversicherungen oder rentenzahlenden Stellen bereits berücksichtigt sind. Auch der Abgleich der Meldungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit den Finanzbehörden im EU-Ausland erfolgt mittlerweile zuverlässig, wenn auch zum Teil mit erheblicher zeitlicher Verzögerung. Und dass die Grundbuchämter ihre Daten (die überwiegende Anzahl) nur in analoger Form verfügbar haben, kann der Finanzverwaltung sicherlich nicht angelastet werden.

Dennoch: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts liegt nun fast vier Jahre zurück. Auch vor den finalen gesetzlichen Regelungen auf Ebene des Bundes und der Bundesländer bestand viel Zeit, die spätestens seit dem Urteil des BVerG bekannten benötigten Grunddaten in den jeweiligen Behörden (wie z.B. den Grundbuchämtern) so aufzubereiten, dass der Steuerbürger und die Finanzverwaltung einfacher darauf hätten zugreifen können.

Ein Update zur aktuellen Situation: Bis Anfang Dezember 2022 wurden nur etwa 50% der angeforderten Steuererklärungen den Behörden eingereicht. Es ist kaum zu erwarten, dass die bereits verlängerte Frist zum 31.01.2023 eingehalten wird.

Der Bund der Steuerzahler hat am 8.12.2022 eine Musterklage beim Finanzgericht Baden-Württemberg gegen die Grundsteuer B auf den Weg gebracht. Sie halten die Neuregelungen der Grundsteuer (in Baden-Württemberg) für verfassungswidrig, da hier für den Grundsteuerwert allein die Grundstücksfläche berücksichtigt wird – ganz unabhängig, ob sich darauf eine Neubauvilla oder ein altes kleines Häuschen befindet. In anderen Bundesländern werden aktuell ebenfalls die Erfolgsaussichten für Klageverfahren geprüft.

Gesa Jungblut

Steuerberaterin

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