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  • von E. Schmal
  • 6 Min. Lesedauer

Geflüchtete aus der Ukraine anstellen: Das müssen Arbeitgeber wissen

Mit einem Kommentar von

Matthias Reetz

Steuerberater

Direkt zum kommentar

So viele Ukraine-Krieg-Flüchtlinge sind in Deutschland

Wie das ZDF unter Berufung auf das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtet, sind seit dem Kriegsbeginn in der Ukraine über 600.000 Menschen aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet. Rund 98 Prozent der Geflüchteten sind dabei auch ukrainische Staatsangehörige. Ein geringer Anteil der Geflüchteten stammt jedoch aus anderen Teilen der Welt (Afrika, Asien, Nahost). Der Anteil an weiblichen Geflüchteten ist mit 69 Prozent deutlich höher als der Anteil an männlichen mit 31 Prozent. Betrachtet man ausschließlich die Anzahl der Erwachsenen, liegt der Anteil von Frauen mit 80 Prozent sogar noch höher. Die Anzahl an Minderjährigen unter den Geflüchteten liegt bei fast 40 Prozent. Jedoch erklärt das ZDF auch, dass die Möglichkeit besteht, dass viele der erfassten Flüchtenden in ein anderes EU-Land weitergereist sind oder trotz der Kampfhandlungen bereits wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Da sich viele nicht abmelden würden, ist eine genaue Erfassung schwierig.

Dürfen Flüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland arbeiten?

Viele der nach Deutschland Geflüchteten wollen auch hier weiter ihren Berufen nachgehen. Einige der in Deutschland ansässigen Unternehmen hoffen dabei auf qualifiziertes Personal. Doch viele Firmen wollen auch fernab von der Hoffnung Fachpersonal zu finden, die Erwerbsfähigen unter den Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt integrieren.

„Die Hilfsbereitschaft ist seit Wochen groß“, erklärt Rainer Dulger, Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, gegenüber dem Handelsblatt.

Um diesen Prozess zu erleichtern, sollten die wichtigsten Fragen rund um das Anstellen von Flüchtigen aus der Ukraine geklärt sein. Zunächst muss natürlich geklärt werden, ob Geflüchtete aus der Ukraine überhaupt in Deutschland arbeiten dürfen. Den Flüchtenden aus der Ukraine wird in Deutschland, je nachdem wie sich die dortige Lage verändert, vorübergehender Schutz über ein bis drei Jahre gewährt. Damit haben alle erwerbsfähigen Flüchtlinge direkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Rechtlich zugesichert wird ihnen dies durch die Massenzustrom-Richtlinie, die von der EU Anfang März aktiviert wurde.

Flüchtlinge einstellen: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Zunächst sollten Arbeitgeber wissen, welche Beiträge abgeführt werden müssen, wenn ukrainische Flüchtlinge eingestellt werden. Beginnt ein ukrainischer Flüchtling eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, fallen für den Arbeitgeber alle üblichen Beiträge an, also Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-und Arbeitslosenversicherung. Außerdem tragen die Unternehmen die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung, die Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Ebenfalls hilfreich zu wissen ist es für Arbeitgeber, wo man die passenden Fachkräfte unter den Geflüchteten findet.

Anne Courbois, die beim Deutschen Industrie-und Handelskammertag (DIHK) die Integration von Flüchtlingen koordiniert, erklärt gegenüber dem Handelsblatt, dass der erste Ansprechpartner für Arbeitgeber dabei die Bundesagentur für Arbeit sein sollte. Außerdem gibt es diverse Arbeitsportale, die speziell für Arbeitssuchende aus der Ukraine eingerichtet wurden, darunter zum Beispiel „UA Talents“. Aus welchen Branchen die meisten der Geflüchteten kommen, ist derzeit nicht bekannt. Deshalb sammeln Forscher wie Herbert Brücker vom Institut für Arbeitsmarkt-und Berufsforschung (IAB) derzeit Daten, die sich auf die Gesamtbevölkerung der Ukraine und die in Deutschland lebenden Ukrainer beziehen.

Sprachbarriere und Integration

Eine wichtige Frage, die ebenfalls geklärt werden muss, ist, wie man am besten mit der Sprachbarriere umgeht, da davon auszugehen ist, dass die meisten Geflüchteten über keine Deutschkenntnisse verfügen. Mit dem vorübergehenden Schutz erhalten die Geflüchteten jedoch auch Zugang zu Sprachkursen. Um die Zeit bis zu einem Sprachkurs zu überbrücken, empfiehlt Courbois den Unternehmen, die geflüchteten Beschäftigten an das Lernportal des Volkshochschulen-Verbands zu verweisen. Dort seien seit Kurzem alle Deutschkurse bis einschließlich zum Niveau „B1“ auch auf Ukrainisch verfügbar.

Zuletzt stellt sich auch die Frage, welche Gegebenheiten ein Unternehmen im Allgemeinen erfüllen muss, um eine aus der Ukraine geflüchtete Person gut zu integrieren. Dabei geht es vor allem um mehr als um bloße Einarbeitung. Hilfe bei der Wohnungssuche, der Kontoeröffnung, der Schulanmeldung und der Arztsuche seien außerordentlich wertvoll für Frischankömmlinge. Zur Hilfe kann das gesamte Team eingebunden werden. Ukrainisch-, russisch-oder englischsprachige Kollegen könnten beispielsweise als Mentoren agieren und die neuen Kollegen begleiten und anweisen. Außerdem sollten Unternehmen darauf vorbereitet sein, dass sich auch am Arbeitsplatz Fluchttraumata und dessen Folgen zeigen können. Deshalb sollten Arbeitgeber, aber auch Kollegen, darauf vorbereitet sein, wie richtig damit umzugehen ist. Zu dieser Frage könne sich Vorgesetzte zum Beispiel an die bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer wenden. Für jedes Bundesland sind dort Ansprechpartner gelistet.

 

Quelle

finanzen.net

Juli 2022


6 Min. Lesedauer
vor 8 Monaten veröffentlicht

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BANSBACH kommentiert

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, Geflüchtete z.B. aus der Ukraine zu beschäftigen, so werden Sie in der Regel deutlich mehr leisten müssen als nur den Arbeitsplatz bereitzustellen. Wie im Artikel zutreffend beschrieben, bestehen oftmals Sprachbarrieren mit der Folge, dass Sie für Ihre neuen Mitarbeiter z.B. auch auf Wohnungssuche gehen.

Ist eine Wohnung gefunden, stellt sich die Frage, wer das Mietverhältnis eingeht. Anstelle des Arbeitnehmers könnten auch Sie als Arbeitgeber die Wohnung anmieten und diese dann vergünstigt an ihre Arbeitnehmer untervermieten. Bis Ende 2019 unterlag die Differenz der günstigeren Miete für eine Werkswohnung oder Dienstwohnung zur Marktmiete als geldwerter Vorteil immer voll der Steuer. Außerdem fielen Beiträge zur Sozialversicherung an. Seit dem 1.1.2020 bleibt dieser Vorteil unversteuert, sofern der Arbeitnehmer mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete zahlt und diese nicht über 25,- €/qm liegt. Seit dem 1.1.2021 gilt die Regelung auch für die Sozialversicherung.

Hier steckt der Teufel aber im Detail. Das Finanzamt berücksichtigt regelmäßig den Mietspiegel zzgl. der umlagefähigen Betriebskosten bei der Prüfung der 2/3 – Grenze. Wenn Sie die Wohnung inkl. der Nebenkosten vergünstigt überlassen, so sollten Sie bei steigenden Energiekosten die anteilige Belastung ihres Arbeitnehmers an diesen im Auge behalten, um nicht aus dem begünstigten Rahmen herauszufallen.

Letztlich bleibt die Frage, was mit dem Untermietverhältnis zwischen Ihnen und ihrem Arbeitnehmer geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Hier ist neben der steuerlichen Behandlung der Werkswohnung oder Dienstwohnung auch anwaltlicher Rat wichtig, wie Arbeits- und Mietvertrag aufeinander abzustimmen sind. Schließlich sollen die Beschäftigten mit dem jederzeit möglichen Ausscheiden aus dem Unternehmen dann auch die Mitarbeiterwohnung wieder räumen müssen.

Auch weitere Sachbezüge bieten sich häufig an wie z.B. die Gestellung eines Fahrzeugs (Auto/E-Bike/Fahrrad), Weiterbildung aus betrieblichem Anlass, Kinderbetreuungskosten oder die Erstattung von Kindergartenbeiträgen o.Ä..

Bei allen Möglichkeiten der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages sollten Sie aber stets auch das Mindestlohngesetz (MiLoG) berücksichtigen. Dieser Mindestlohn steigt nach jüngster gesetzlicher Regelung ab dem 1. Oktober 2022 auf 12,- €/Stunde. Noch am 12. Juni 2020 informierte der wissenschaftliche Dienst des Bundestages unter der Headline: „Zur Anrechenbarkeit von ausgewählten Vergütungsbestandteilen und Sachleistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn“ darüber, dass vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht entschieden wurde, ob Sachbezüge auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind. Aktuell werden auf den Web-Seiten des Zolls („Berechnung und Zahlung des Mindestlohns“) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales („DER MINDESTLOHN –MERKBLATT FÜR ARBEITGEBER“) deutlich ausgeführt, dass vorstehende Sachleistungen nicht auf die Berechnung des gezahlten Mindestlohns angerechnet werden.

Damit Ihr gut gemeinter Einsatz für Ihre neuen Arbeitnehmer bei einer späteren Prüfung nicht in Diskussionen und Nachzahlungen endet, lassen Sie uns vorab darüber sprechen. Wir helfen Ihnen gern.

 

 

Matthias Reetz

Steuerberater

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