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  • von Karsten Seibel
  • 4 Min. Lesedauer

Höhere Bezüge und sinkende Steuerlast für viele Rentner

Mit einem Kommentar von

Jens Otto

Steuerberater

Direkt zum kommentar

Für die rund 21 Millionen Rentner ist der Juli ein guter Monat. Die Renten steigen so stark wie seit Jahrzehnten nicht. Im Westen um 5,35 Prozent, im Osten sogar um 6,12 Prozent. Und für einige kommt in diesem Jahr ein weiterer Aspekt hinzu: Obwohl sie mehr Geld bekommen, müssen Zehntausende Rentner, anders als im Vorjahr, nichts davon an den Fiskus abgeben, Sie müssen keine Steuern mehr zahlen.

Das liegt an der Erhöhung des Grundfreibetrags, der im Mai rückwirkend zum 1. Januar 2022 beschlossen wurde. Dieser liegt nun bei 10.347 Euro, zuvor waren es 9984 Euro. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags um 6,19 Prozent entfällt laut Bundesfinanzministerium für „rund 80.000 Steuerpflichtige mit Rentenbezügen eine Steuerbelastung“. Das liegt daran, dass die Rentenerhöhung in diesem Jahr rein rechnerisch deutlich unter der Erhöhung des Grundfreibetrags liegt. Auf das Gesamtjahr gerechnet, also auf zwölf und nicht nur sechs Monate, liegt die Rentenerhöhung schließlich bei 2,68 Prozent im Westen und 3,06 Prozent im Osten.

Höhere Belastung mit späterem Renteneinstieg

Grundsätzlich hängt die Steuerbelastung der Rentner davon ab, wann sie in Rente gehen. Je später der Renteneintritt, desto höher fällt der Anteil aus. Wer beispielsweise 2005 in Rente ging, muss sein Leben lang 50 Prozent der Einnahmen versteuern. Wer 2020 das Rentenalter erreichte, muss schon 80 Prozent versteuern. Bei allen, die erst in diesem Jahr dazu kommen, sind es 82 Prozent. Ab 2040 müssen die monatlichen Überweisungen der Rentenkasse dann vollständig versteuert werden. Dafür sind dann die Beiträge vollständig steuerfrei.

Wobei die Prozentzahlen sich nicht auf die aktuelle Rente beziehen, sondern auf die, die im ersten Jahr nach Renteneintritt gezahlt wurde. Die Erhöhungen, die seither erfolgten, sind schon heute zu 100 Prozent steuerpflichtig. Wer beispielsweise im Jahr 2010 in Rente ging, muss 60 Prozent versteuern, er verfügt über einen Rentenfreibetrag von 40 Prozent. Angenommen die Rente lag damals bei 15.000 Euro für das Gesamtjahr, so ergibt sich damit ein Rentenfreibetrag von 6000 Euro. Diese 6000 Euro bleiben fix, auch wenn die Jahresbruttorente inzwischen deutlich höher darüber liegt.

Zu diesem individuellen Rentenfreibetrag kommt nun noch der allgemeine Grundfreibetrag hinzu. Rentenfreibetrag und Grundfreibetrag werden nun addiert und von der Gesamtrente abgezogen – und wenn dann etwas übrig bleibt, muss dieser Betrag versteuert werden. Für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, gilt der doppelte Grundfreibetrag. Paare bleiben deshalb oft steuerfrei, weil die Frau häufig eine deutlich geringere Rente bezieht und beide gemeinsam dann unter der Freigrenze bleiben.

Was dies in Euro bedeutet, hat der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) ausgerechnet und in eine Tabelle gefasst. Aus ihr geht hervor, bis zu welcher Rentenhöhe ein Single-Rentner je nach Jahr des Rentenbeginns keine Steuernachzahlungen befürchten muss, sofern er keine weiteren Einnahmen hat. Wer beispielsweise 2010 erstmals Rente im Westen bezog und im laufenden Jahr eine Jahresbruttorente von 18.124 Euro hat, muss 2022 keine Steuern zahlen. Im Rentengebiet Ost liegt die Grenze bei 17.222 Euro. Pro Monat sollte die Rente in dem Beispiel nach der anstehenden Erhöhung im zweiten Halbjahr nicht über 1550 Euro (West) und 1478 Euro (Ost) liegen. Bei allen Rentenneulingen des Jahres 2020 ist in jedem Fall steuerfrei, wer in diesem Jahr auf eine Rente von nicht mehr als 15.082 Euro (West) und 15.051 Euro kommt.

Wobei dies nicht mehr als eine erste Orientierung für die Antwort auf die Frage ist, ob man Steuern zahlen muss oder nicht.

„Wenn man an der Grenze ist, heißt das nicht automatisch, dass man steuerpflichtig ist“,

sagt BVL-Steuerexpertin Jana Bauer. Denn wie jeder Arbeitnehmer kann auch jeder Rentner zahlreiche Ausgaben geltend machen. „Das sind bei Rentnern typischerweise außergewöhnliche Belastungen wie Arztkosten, Kosten für Brille und Hörgerät“, sagt Bauer.

Quelle

DIE WELT

August 2022


4 Min. Lesedauer
vor 6 Monaten veröffentlicht

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BANSBACH kommentiert

Der Artikel beschreibt die aktuelle Entwicklung der Besteuerung von Rentenbezügen transparent und nachvollziehbar. Allerdings fehlt ein ergänzender Hinweis dahingehend, dass alle Aussagen nur auf Personen zutreffen, die ausschließlich Bezüge der gesetzlichen Kassen oder Versorgungswerke erhalten. Wird beispielsweise daneben noch eine Betriebsrente gezahlt, so muss genauer hingeschaut werden, ob die Grenzen zur Steuerpflicht überschritten werden. Hierbei handelt es sich um nachträglichen Arbeitslohn, der auf einer Jahreslohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und – ebenso wie die gesetzlichen Rentenbezüge – dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt digital übermittelt wird. Bei Betriebsrenten wird ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102,- € berücksichtigt sowie ein sogenannter Versorgungsfreibetrag nebst einem Zuschlag. Deren Höhe ist wiederum abhängig vom Jahr des Erstbezugs der Betriebsrente. Auch wenn keine Lohnsteuer einbehalten wurde, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.

Oftmals liegen neben den Renten noch weitere Einkünfte wie z.B. solche aus Vermietung und Verpachtung vor. Liegt die Summe dieser Einkünfte insgesamt unter der Freigrenze von 410,- €, wird auf eine Veranlagung verzichtet.

Kapitalerträge wie z.B. Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, allerdings wird seit dem Jahr 2009 eine sogenannte Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten. Der Sparerfreibetrag in Höhe von 801,- € (für Ehepartner 1.602,- €) kann dabei berücksichtigt werden, wenn Sie der Bank eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt haben. Wurde bei Ihnen eine Kapitalertragsteuer einbehalten, so kann im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung ein ggf. nicht ausgeschöpfter Sparerfreibetrag berücksichtigt werden. Außerdem erfolgt eine Günstigerprüfung, d.h. eine Prüfung, ob Ihr persönliche Steuersatz niedriger ist als der pauschalierte Einbehalt von 25%. Wurde keine Steuer auf die Kapitalerträge einbehalten wie z.B. auf ausländische Kapitalerträge oder Zinsen aus Privatdarlehen, so führt dies zu einer Abgabepflicht einer Steuererklärung.

Ob für Sie nun eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht oder ob Sie trotz fehlender Verpflichtung trotzdem eine Steuererklärung einreichen sollten, kann nicht allein anhand der Höhe der Rentenbezüge beantwortet werden. Wir prüfen gerne für Sie, ob die Abgabe einer Steuererklärung für Sie zwingend oder sinnvoll ist.

 

Jens Otto

Steuerberater

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