Staat beteiligt sich am Laptop

Mit einem Kommentar von

Manuel Trautmann

Steuerberater

Staat beteiligt sich am Laptop

Der neue Computer für das Homeoffice ist seit Jahresanfang vollständig steuerlich absetzbar.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) will mit Sofortabschreibungen in Milliardenhöhe deutschlandweit den Kauf von Computern und Softwareprogrammen fördern. „Die Anschaffung digitaler Wirtschaftsgüter soll bereits im ersten Jahr steuerlich vollständig berücksichtigt werden können“, sagte er zu dem Beschluss des Bundes und der Länder aus dieser Woche. Damit werde ein großer Steueranreiz gesetzt, jetzt in neue Technik zu investieren.

Profitieren sollen davon nicht nur Unternehmen, sondern alle Arbeitnehmer, die wegen der Corona-Beschränkungen ihr Büro nach Hause verlegen mussten.

„Das sind gute Nachrichten auch für alle, die gerade im Homeoffice arbeiten“,

sagte Scholz. Er beziffert den finanziellen Impuls auf 2,3 Milliarden Euro pro Jahr. Die Digitalwirtschaft freut sich bereits. „Das ist eine wichtige Maßnahme, die sowohl Berufstätige entlastet als auch dem Absatz von Hard- und Software Auftrieb geben kann“, sagt Thomas Kriesel, Bereichsleiter Steuern, Unternehmensrecht und -finanzierung beim Digitalverband Bitkom. Die Geltendmachung von Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben werde vereinfacht. Sprich: Bei der Steuererklärung müssen die Ausgaben nicht mehr über mehrere Jahre verteilt werden.

Die Vereinfachung kommt zwar jetzt in der Corona-Pandemie, doch eigentlich handelt es sich dabei um einen unbearbeiteten Punkt aus dem Koalitionsvertrag 2018. Ob und inwiefern auch jeder dienstlich genutzte, aber selbst gekaufte Computer für die Arbeit im Homeoffice sofort abgeschrieben werden kann – und ob dies auch für Farbdrucker, Monitore und Smartphones gilt – , wird sich in den kommenden Wochen zeigen. Das Finanzministerium wollte sich dazu bislang nicht eindeutig äußern.

Der Digitalverband Bitkom setzt auf einen breiten Ansatz.

„Die Regelung wird für alle Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen bringen, die Hard- und Software für ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit benötigen“,

sagt Steuerexperte Kriesel. Er erinnert aber daran, dass die Neuregelung für Unternehmen nur dann voll wirksam ist, wenn sie dadurch erzielte Gewinne mindern können. Soweit Unternehmen Verluste machten, gebe es keine direkte steuerliche Entlastung.

Arbeitnehmer im Homeoffice haben schon heute die Möglichkeit, technische Ausrüstung, die sie für ihren Job brauchen, abzuschreiben. Dabei gibt es allerdings eine Grenze. Diese liegt bei einem Preis von 952 Euro und muss in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Rede ist von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Liegen die Anschaffungskosten höher, muss der Betrag auf drei Jahre verteilt werden. Beispielsweise können für einen Laptop, der 1500 Euro kostet, pro Jahr 500 Euro angesetzt werden. Wobei hier der genaue Kaufzeitpunkt entscheidend ist. „Im Jahr der Anschaffung gilt eine monatliche Abschreibung“, sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Wer in der Jahresmitte kauft, kann lediglich sechs Zwölftel, also die Hälfte des Jahreswertes ansetzen – in dem Beispiel 250 Euro. Die anderen 250 Euro werden dann am Ende im vierten Jahr drangehängt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass eigentlich nur

„selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter“

abgesetzt werden können, wie Gerauer sagt. Dazu gehören derzeit weder Monitore noch Drucker, schließlich können diese Geräte nicht selbstständig genutzt werden. In der Praxis gilt es allerdings als üblich, dass auch bei diesen Geräten bis zu einem Anschaffungswert von 150 Euro die Regelung genutzt wird. Offen ist nun, ob die für Arbeitnehmer relevante 952-Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ganz wegfällt, diese lediglich nach oben gesetzt wird oder sogar ganz offiziell auf andere Geräte, wie Monitore, erweitert wird. Ein wichtiger Vorteil der vollständigen Berücksichtigung des gesamten Kaufpreises gleich im ersten Jahr gegenüber der bisherigen Regel zeichnet sich für alle Menschen im Homeoffice bereits ab: Wer mehr als 1000 Euro für ein neues Gerät ausgibt, spart in jedem Fall Steuern.

Bislang ist das nicht gesagt. Denn die Ausgaben für ein technisches Gerät werden der Werbungskostenpauschale angerechnet. Wer nicht weitere Ausgaben steuerlich geltend machen kann und deshalb nicht über die Pauschale von 1000 Euro kommt, hat davon nichts. Die 1000-Euro-Werbungskostenpauschale wird vom Finanzamt stets automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. „Da wirken sich geringe Ausgaben als Teil der Werbungskosten nicht aus“, sagt Gerauer. Positive Effekte hat eine Sofortabschreibung des gesamten Kaufpreises auch für die Homeoffice-Pauschale, die 2020 und 2021 von allen angesetzt werden kann, die kein abgetrenntes Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung haben. Sie wird ebenfalls in die Werbungskostenpauschale eingerechnet, bringt also all jenen keinen zusätzlichen Vorteil, die in der Steuererklärung nicht noch weitere Ausgaben ansetzen können.

Denn die Homeoffice-Pauschale liegt bei fünf Euro pro Arbeitstag am heimischen Schreibtisch, maximal bei 600 Euro. Bis zur 1000-Euro-Schwelle ist es also noch ein Stück. Kommt nun aber noch ein neuer Computer für 1500 Euro dazu, ist man schnell deutlich über den 1000 Euro. Das heißt, Computerkauf plus Heimarbeit haben einen merklichen Steuereffekt. Noch ist offen, ob dafür ein neues Gesetz notwendig ist oder dies untergesetzlich geregelt werden kann. Geht es nach dem Bundesfinanzministerium, ist dafür kein neues Gesetz notwendig. Ein Schreiben des Ministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder mit allen Details soll reichen. Unumstritten ist der Stichtag: rückwirkend zum 1. Januar 2021.

BANSBACH kommentiert

Es ist wirklich erfreulich, dass der Gesetzgeber eine sofortige Abschreibung von Laptops zulässt. Aber welche weiteren Auswirkungen haben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice?

Betrachten wir einmal die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Häufig erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten mit einem Betrag von bis zu EUR 0,30 je Entfernungskilometer und trägt zudem die pauschale Lohnsteuer dieser Zuwendung. Der Arbeitnehmer erhält diesen Betrag also netto ausgezahlt. Bei einer Wegstrecke zum Arbeitgeber von z.B. 20 km kann dieser Zuschuss EUR 90,00 monatlich ausmachen. Diese Zahlung kann der Arbeitgeber jedoch nur in dem Maße leisten, wie der Arbeitnehmer diese Fahrtkosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen könnte. Wenn nun der Arbeitnehmer längere Zeit im Homeoffice arbeitet und tatsächlich keine Fahrten in den Betrieb des Arbeitgebers anfallen, so wird auch dieser Fahrtkostenzuschuss nicht mehr steuerbegünstigt gezahlt werden können. Gleiches trifft wohl auch bei Anordnung (längerer) Kurzarbeit zu.

Die Verwaltung akzeptiert eine typisierte Annahme von monatlich 15 Tagen Fahrten zur Arbeit ohne weitere Aufzeichnungen. Hier sind z.B. Urlaube oder Krankheitstage bereits berücksichtigt. Es gibt derzeit noch keine Aussagen der Finanzverwaltung, bis zu welcher Dauer bei Tätigkeiten im Homeoffice oder Kurzarbeit die Typisierung weiter angewendet werden kann.

Auswirkungen können sich auch ergeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt. Der Arbeitnehmer versteuert für die private (Mit-)Nutzung des Fahrzeugs monatlich 1% des Bruttolistenpreises. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fallen zusätzlich 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer als Arbeitslohn an. Bei einem Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von TEUR 50 und 20 Kilometer Distanz zum Arbeitsplatz sind dies monatlich EUR 300,00, die als Arbeitslohn zu versteuern sind. Einen Betrag von EUR 90,00 kann der Arbeitgeber hier pauschal versteuern, den übersteigenden Anteil versteuert der Arbeitnehmer. Dieser Betrag unterliegt auch der Sozialversicherung.

Fährt der Arbeitnehmer weniger als 180 Tage im Jahr mit dem Dienstwagen zur Arbeit, so kann die Berechnungsmethode gewechselt werden. Bei z.B. nur 5 Fahrten je Monat bei gleichen Parametern wie zuvor (TEUR 50 Bruttolistenpreis, 20 Kilometer Distanz) werden nun 0,002% je Kilometer und Tag als Arbeitslohn berücksichtigt, mithin nur EUR 100,00 monatlich, wovon wiederum EUR 30,00 pauschal versteuert werden.

Sind Sie oder Ihre Arbeitnehmer für längere Zeiträume im Homeoffice, sollten Sie Ihre Abrechnungen bzw. die Ihrer Arbeitnehmer im Hinblick auf die Bezuschussung von Fahrtkosten oder Versteuerung von Firmenfahrzeugen prüfen. Wir helfen Ihnen gern.

 

 

 

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